„Allgemeine Geschäftsbedingungen“


1. Anwendungsbereich


1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere Lieferungen, Leistungen und unsere Angebote. Sie sind ausschließlich - entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere

Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.


1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Bedingungen bedarf.


1.3 An Kostenanschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Falls der Auftrag nicht erteilt werden sollte, hat der Besteller alle übergebenen Unterlagen

unverzüglich an uns zurückzugeben.


1.4 Dem Besteller ist es ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht gestattet, Ansprüche aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.


1.5 Unsere Angebote sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.


1.6 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


2. Preise und Zahlungsbedingungen


2.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise für Lieferungen verstehen sich

zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten.


2.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung/Leistung zur Zahlung fällig.


2.3 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.


2.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


3. Eigentumsvorbehalt


3.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.


3.2 Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.


3.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des Bestellers die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.


3.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.


3.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.


3.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.


3.7 Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben, als der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.


4. Liefer-/Leistungszeit


4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeit setzt die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus.


4.2 Die Einhaltung der Liefer-/Leistungszeit setzt außerdem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung bzw. Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere durch Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, etc. – auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu

vertreten.


4.3 Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr im Zeitpunkt des Verzugseintritts auf den Besteller über.


4.4 Im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Falls keine von uns zu vertretende vorsätzliche Verletzung des Vertrages vorliegt, ist unsere Schadensersatzverpflichtung aufgrund Verzuges auf den vorhersehbaren, typisch eintretenden Schaden begrenzt.


4.5 Im Übrigen haften wir im Falle des Liefer- bzw. Leistungsverzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede vollendete Verzugswoche in Höhe von 0,5 % des Nettovertragswertes, maximal jedoch mit 5 % des Nettovertragswertes. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche des Bestellers bleiben gemäß nachfolgender Ziffer 7. unberührt.


5. Gefahrübergang, Abnahme


5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Im Falle einer Verzögerung auf Wunsch des Bestellers, erfolgt Gefahrenübergang im Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Verzögert sich die Abnahme infolge eines Umstandes, der uns nicht zuzurechnen ist, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.


5.2 Teillieferungen sind zulässig. Der Besteller darf die Entgegennahme einer Lieferung oder eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.


6. Mängelhaftung


6.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen - verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.


6.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

-Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

-Fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte

-Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des

Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Bedienungsanleitung

-Bei übermäßiger Beanspruchung

-Bei Verwendung ungeeigneter Ersatz- oder Zubehörteile.


6.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Nacherfüllung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.


6.4 Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.


6.5 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefer-/Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur

- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,

soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren

Schadens

- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei

Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet

wird

- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.


7. Rechte des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers


7.1 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Preises zu. Das Recht auf Minderung des Preises bleibt ansonsten ausgeschlossen.


7.2 Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen 

- insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes

- nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,

so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern 6. und 7. entsprechend.


7.3 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefer- bzw. Leistungsgegenstand entstanden sind, bestehen nur

- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit

- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens

- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird

- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.

Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung oder Schadensersatz ausgeschlossen.


8. Schlussvorschriften

8.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Unsere Vertreter sind nicht berechtigt, dem Besteller mündliche oder schriftliche Zusagen zu erteilen.


8.2 Falls nichts Abweichendes vereinbart wird, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Geschäftssitz.


8.3 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts

(CISG).

(Stand: 07/2003)

K+D Flux-Technic GmbH+Co.KG

Im Wert 24

73563 Mögglingen


Tel.: 07174/89802-0

Fax: 07174/89802-10

Mail: info@kd-flux-technic.de

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